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11. August 1919 – die Verkündung der Weimarer Verfassung

Die Weimarer Verfassung, die erste in Deutschland praktizierte Verfassung, wurde 1919 in Weimar verkündet. Sie stärkte die Volkssouveränität durch direkte Wahlen und ermöglichte Volksentscheide. Der Aufbau beinhaltete präsidiale und parlamentarische Elemente. Interessiert? Finde mehr über die Weimarer Verfassung und ihre Probleme im folgenden Text heraus!

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Lerntext zum Thema 11. August 1919 – die Verkündung der Weimarer Verfassung

Die Weimarer Verfassung vom 11. August 1919

Was ist die Weimarer Verfassung?

Unter dem Begriff wird die erste praktizierte Verfassung in Deutschland verstanden. Die Weimarer Verfassung wird so genannt, weil sie am 11. August 1919 in der Stadt Weimar nach dem Zusammentritt der Deutschen Nationalversammlung verkündet wurde. Friedrich Ebert (SPD), der erste Reichspräsident der Weimarer Republik, gab in seiner Rede zur Einführung der neuen Verfassung bekannt, dass die Freiheit das grundlegende Wesen der neuen Verfassung sei.

Einfach erklärter Aufbau der Weimarer Verfassung

Grundlagen

Die Weimarer Verfassung ist eine Mischung aus einem präsidialen und parlamentarischen Regierungssystem. Zudem beinhaltet sie eine föderale Ordnung, das bedeutet, dass die damals 18 Länder in einem extra eingerichteten Gremium, dem Reichsrat, gesondert vertreten waren. Die Weimarer Verfassung konnte durch eine Zweidrittelmehrheit im Reichstag oder auch durch Volksentscheide geändert werden. Die Verfassung der Weimarer Republik gilt als Vorbild für unser heutiges Grundgesetz.

Wählerinnen und Wähler

Der Einfluss der Wählerinnen und Wähler wurde mit der Weimarer Verfassung gestärkt. Gleich in Artikel 1 der Verfassung von Weimar wird die Volkssouveränität genannt. Damit ist gemeint, dass das Volk durch Abstimmung der Souverän [Inhaber der Staatsgewalt] ist und die Repräsentanten [Abgeordnete im Reichstag] in der Weimarer Verfassung aus allgemeinen, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen hervorgehen. Es galt das Verhältniswahlrecht. Die Mandate wurden auf die verschiedenen Parteien nach dem Verhältnis der abgegebenen Stimmen verteilt. Zudem gab es die Möglichkeit, über Volksbegehren und Volksentscheide politisch Einfluss zu nehmen. Das Volk wählte auch den Reichspräsidenten in direkter Wahl. Wahlberechtigte waren alle Männer und Frauen, die über 20 Jahre alt waren.

Das Parlament, der Reichstag

Der Reichstag, das Parlament, schlug Gesetze vor und verabschiedete diese. Das Parlament besaß außerdem das Budgetrecht, das bedeutet, es bestimmt, wie viel Geld in welchen Bereich des Haushalts [z. B. in die Verteidigung] fließen. Der Reichskanzler konnte durch Misstrauensvotum abgesetzt werden. Die Parteien spielten im Reichstag eine weniger große Rolle. Auch gab es keine Sperrklausel, also keine prozentuale Hürde, die von den Parteien übersprungen werden musste, damit sie im Reichstag vertreten waren. Das Parlament konnte die sogenannten Notstandsgesetze [siehe unten: Reichspräsident] wieder aufheben.

Der Reichspräsident

Das Amt des Reichspräsidenten sollte eine Art Ersatzkaiser sein. Dadurch hatte der Reichspräsident große Macht. Er ernannte und entließ den Reichskanzler und die Reichsminister. Er berief die Richter und war Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Zwei Artikel der Verfassung gaben ihm ganz besondere Machtfülle: Artikel 25 und Artikel 48 der Weimarer Verfassung. Mit Artikel 25 konnte er den Reichstag auflösen und Neuwahlen ausrufen. Bei Anwendung des sogenannten Notstandsartikels Artikel 48 konnte er unter bestimmten Bedingungen, die ziemlich unklar formuliert waren, Notverordnungen erlassen. Diese Notverordnungen hatten dann Gesetzeskraft, ohne dass das Parlament dazu befragt wurde. Damit konnte er auch Freiheitsrechte und Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger einschränken, aussetzen oder sogar der Weimarer Verfassung widersprechen. Zudem ermöglichte Artikel 48 dem Reichspräsidenten auch, militärische Mittel gegen andere Länder einzusetzen.

Probleme und Schwächen der Weimarer Reichsverfassung

Die Weimarer Verfassung war der Versuch, ein präsidiales und parlamentarisches Regierungssystem zusammenzuführen. Doch erwies sich diese Idee als nicht besonders praktikabel. Die größten Schwächen des Systems waren zunächst die zu starke Stellung des Reichspräsidenten, der durch Notverordnungen quasi ohne Parlament regieren konnte und zudem auch noch die obersten Richter des Landes bestimmte. Eine strenge Gewaltenteilung war somit in der Weimarer Verfassung nicht gegeben. Seine Machtfülle war zu groß, da er auch den Oberbefehl über die Streitkräfte innehatte, die Regierungsmitglieder inklusive Reichskanzler bestimmte und unter Umständen das Parlament eigenmächtig auflösen konnte.

Das Parlament auf der anderen Seite war zu schwach. Es war zersplittert, da es keine Sperrklausel gab und somit viele kleine Parteien mit den unterschiedlichsten Programmen im Reichstag vertreten waren. Dadurch wurden nur sehr schwierig Mehrheiten gefunden und die Abgeordneten waren oftmals nicht kompromissbereit. Dies führte auch in der Bevölkerung zu wenig Vertrauen.

Das Volk hatte kaum Bezug zu den Abgeordneten, da es keine Wahlkreiskandidatinnen und -kandidaten gab, dies verhinderte das Wahlsystem mit der sogenannten Listenwahl. Die Wählerinnen und Wähler kannten ihre Abgeordneten nicht.

Eine weitere Schwäche der Verfassung war, dass sie leicht geändert werden und somit auch abgeschafft werden konnte. Ein einfaches Volksbegehren hätte gereicht. Es gab also keinen Verfassungskern, nichts, was unveränderlich festgeschrieben worden wäre.

Schaubild: Weimarer Verfassung

weimarerverfassung-schaubild

Weimarer Verfassung und deutsches Grundgesetz, Unterschiede im Vergleich

Weimarer Reichsverfassung deutsches Grundgesetz
Wahlvolk → aktives Wahlrecht ab 20 Jahren → aktives Wahlrecht ab 18
Präsident → Direktwahl durch Volk
→ Oberbefehlshaber der Streitkräfte
→ kann mit Artikel 25 das Parlament auflösen
→ kann mit Artikel 48 Notstandsgesetze erlassen, die Freiheitsrechte einschränken und der Verfassung widersprechen
→ ernennt die Mitglieder der Reichsregierung
→ ernennt die obersten Richter
→ Wahl durch die Bundesversammlung
→ keine Kontrolle über das Militär
→ kann Parlament nur auflösen, wenn kein Bundeskanzler gewählt wird oder dem Kanzler das Misstrauen des Parlaments ausgesprochen wird
→ fast ausschließlich repräsentative Aufgaben
→ ernennt formal die Richter des Bundesverfassungsgerichts nach Wahl der Richter durch Bundestag und Bundesrat
Regierung → wurde vom Reichspräsidenten bestimmt
→ Absetzung durch einfaches Misstrauensvotum
→ Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt.
→ Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt.
→ Absetzung des Bundeskanzlers nur durch konstruktives Misstrauensvotum
Parlament → Wahl nur über Listenwahl
→ keine Sperrklausel
→ Parteien weniger wichtig
→ Wahl auch durch Persönlichkeitswahl
→ Sperrklausel, sogenannte 5 %-Klausel
→ Parteien sehr wichtig
Sonstiges → kein unantastbarer Verfassungskern → die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht – sie können nicht angetastet oder durch Verfassungsänderung geändert werden.
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